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News & Presse

Wirtschafts-Identifikationsnummer: Neue Pflichtangabe für Beihilfen ab 2026

ab 01.01.2026

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (kurz: W-IdNr.) wird mit Einführung des zentralen De-minimis-Beihilferegisters ein grundlegendes Element für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation sein. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen - bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten (zum Beispiel Firmensitz oder Name des Unternehmens) nicht. Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) die W-IdNr. automatisch und ohne Antragstellung zugeteilt.

Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), somit aus den Anfangsbuchstaben "DE" und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Zusätzlich wird sie um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal „-00001“ (bzw. fortlaufende Nummerierung „-00002“ usw. bei verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten) ergänzt.

Bei Neugründungen wird die W-IdNr. im Rahmen des steuerlichen Erfassungsverfahrens vergeben.

Vor diesem Hintergrund benötigen Bürgschaftsbanken für alle Bürgschafts- und Garantieübernahmen ab dem 01.01.2026 im Zuge der dann geltenden EU-weiten Meldeanforderungen für Beihilfevergaben die Angabe der W-IdNr. für das beihilfeerhaltende Unternehmen.