Alle Änderungen auf einen Blick:
- Anhebung des De-minimis-Schwellenwertes auf 300.000 EUR ab 01.01.2024
- Verpflichtendes Zentralregister ab 01.01.2026
- Informatorisch auch Änderung der DAWI-De-minimis-Verordnung
Die wichtigsten Neuerungen im Detail:
- Gemäß Art. 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen.
- Gemäß Art. 6 Abs. 1 De-minimis-Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 01. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.
- Gemäß Art. 8 De-minimis-Verordnung tritt die Verordnung am 01.01.2024 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2030.Erwägungsgrund (11) Bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren sollte es sich um einen rollierenden Zeitraum handeln. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden.
- Wegfall der Differenzierungen im Straßengüterverkehr